Artikel-Nr. U163-1024 - Version: 25/08/21
„Solutions-Software“-Lizenzbedingungen
zwischen
dem Lizenznehmer
und
VETTER Industrie GmbH
Carl-Benz-Strasse 45
57299 Burbach
- nachfolgend VETTER genannt -
§ 1 Vertragsgegenstand
Diese Lizenzbedingungen regeln die Nutzung der „Solutions-Software“ der SmartFork®, u. a. VETTER SmartFork® Scale, VETTER SmartDisplay und VETTER SmartFork® Flash (im Folgenden Solutions-Software genannt). Sie gelten auch für Folgeversionen, Updates, Erweiterungen etc. dieser Solutions-Software.
§ 2 Nutzungsrecht
1. Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Solutions-Software mit den lizenzierten Applikationen in Verbindung mit den gelieferten Geräten (SmartFork®) zu nutzen. Der Lizenznehmer ist außerdem berechtigt, eine Sicherungskopie der Solutions-Software anzufertigen, falls dies für die Sicherung künftiger Benutzung der Solutions-Software erforderlich sein sollte. Im Übrigen finden hinsichtlich der Nutzungsrechte die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes ergänzende Anwendung.
2. Zum Zweck der vertragsgemäßen Nutzung der Solutions-Software räumt VETTER dem Lizenznehmer ein zeitlich unbegrenztes, einfaches, nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an der Solutions-Software ein.
3. VETTER aktualisiert die Solutions-Software nach eigenem Ermessen bzw. stellt neue oder korrigierte Versionen bereit. Updates zur Fehlerbehebung sind kostenlos, evtl. Funktionserweiterungen können vom Lizenznehmer kostenpflichtig erworben werden.
§ 3 Mitwirkungspflichten
1. Der Lizenznehmer wird die Solutions-Software ausschließlich unter Beachtung der jeweiligen Betriebsanleitung, insbesondere der Sicherheitsvorgaben, nutzen.
2. Der Lizenznehmer wird den Zugriff auf die Solutions-Software nur Personal bzw. Bedienern gestatten, die für den Betrieb der SmartFork® und der Solutions-Software ausreichend geschult wurden. Der Betrieb der Solutions-Software entbindet den Nutzer nicht von der Beachtung der üblichen Sicherheitsvorkehrungen.
3. Der Lizenznehmer wird die Solutions-Software im eigenen Interesse in einer sicheren IT-Systemumgebung betreiben. Er wird insbesondere die verwendeten Schnittstellen (z. B. WLAN-Netzwerk, Bluetooth, Anbindung an ERP, Drucker, Scanner etc.) in seinem betrieblichen IT-Sicherheitskonzept berücksichtigen.
§ 4 Lizenzgebühren
Die Höhe der Lizenzgebühren richtet sich nach dem vereinbarten Nutzungsumfang und ergibt sich aus der Auftragsbestätigung von VETTER.
§ 5 Unzulässige Nutzung
1. Die Solutions-Software darf ausschließlich in Verbindung und für den in den jeweiligen Betriebsanleitungen beschriebenen Betrieb der SmartFork® genutzt werden. Jede andere Art der Nutzung ist unzulässig.
Ohne schriftliche Genehmigung von VETTER ist der Lizenznehmer nicht berechtigt, über eine Sicherungskopie hinausgehend Kopien der Solutions-Software oder der Sicherungskopie anzufertigen, die Solutions-Software ohne die dazugehörige SmartFork® zu verwenden, zu vermieten, zu unterlizenzieren oder Dritten zur Verfügung zu stellen oder an Dritte weiterzugeben. Wird die Solutions-Software berechtigt im Ganzen veräußert, muss der Lizenznehmer alle Betriebsanleitungen, Sicherungskopien etc. an den Käufer weitergeben und die Solutions-Software und alle damit zusammenhängenden Erweiterungen, Updates etc. restlos in seinen Datensystemen löschen. Jede Form der nicht gestatteten Weitergabe, wie Vermietung, Verleihung oder anderweitige Überlassung von einzelnen Programmen oder Dateien bzw. Teilen der Solutions-Software ist unzulässig. Es ist nicht gestattet, die Solutions-Software zu verändern oder in ihre Funktionsweise einzugreifen, sie zurück zu entwickeln, zu dekompilieren oder zu disassemblieren. Des Weiteren dürfen die Urheberrechtsvermerke von VETTER weder verändert noch entfernt werden und müssen auch auf vom Lizenzgeber erstellten Sicherungskopien angebracht werden.
2. Handelt der Lizenznehmer den Bedingungen dieser Lizenzvereinbarung zuwider, ist VETTER zur sofortigen Kündigung des Lizenzvertrages und zur Geltendmachung von Schadenersatz berechtigt.
§ 6 Gewährleistung
1. VETTER gewährleistet, dass die Solutions-Software im Sinne der jeweiligen Programmbeschreibung funktionsfähig ist. Ergänzend zu den nachfolgenden Regelungen gelten die Bestimmungen des BGB zur Gewährleistung.
2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Übergabe der Solutions-Software.
3. Der Lizenznehmer hat VETTER einen auftretenden Mangel umgehend schriftlich oder in Textform mitzuteilen und den Fehler dabei so ausführlich zu beschreiben, dass VETTER ihn nachvollziehen kann.
4. Der Lizenznehmer gestattet VETTER nach Möglichkeit einen remote-Zugriff auf die beanstandete Solutions-Software. Anderenfalls kann VETTER verlangen, dass der Lizenznehmer die beanstandete Solutions-Software VETTER zur Verfügung stellt.
5. Mängel werden von VETTER durch Nacherfüllung beseitigt. Erst wenn die Nacherfüllung zum zweiten Mal fehlgeschlagen ist, kann der Lizenznehmer den Vertragsumfang mindern. Bei schwerwiegenden Mängeln ist der Lizenznehmer dann auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Selbstvornahme und das Recht auf Schadenersatz sind in jedem Fall ausgeschlossen.
6. Ist die Ursache eines vom Lizenznehmer angezeigten Mangels auf vom Lizenznehmer oder von Dritten zu vertretende Umstände zurückzuführen (wie etwa nicht befolgte Betriebsanleitungen, Einsatz durch nicht ausreichend geschultes Personal, Bedienfehler, Eingriffe Dritter), so ist VETTER berechtigt, die zur Beseitigung des Mangels / Fehlers aufgewendete Leistung in Rechnung zu stellen.
7. Falls der Lizenznehmer verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort, vorgenommen werden sollen, werden dafür anfallende zusätzliche Arbeitszeit sowie die Reisekosten zu den üblichen Stundensätzen bzw. Pauschalen von VETTER berechnet.
§ 7 Freiheit von Rechten Dritter
1. VETTER steht dafür ein, dass sämtliche im Rahmen dieses Vertrags erbrachten Leistungsergebnisse frei von Schutzrechten Dritter sind, und dass keine sonstigen Rechte bestehen, die eine vertragsgemäße Nutzung durch den Lizenznehmer ausschließen oder einschränken.
2. Falls Dritte dennoch Rechte geltend machen, unterrichten die Vertragspartner einander und stimmen das weitere Vorgehen ab. VETTER wird nach eigener Wahl die beanstandeten Teile der Solutions-Software durch beanstandungsfreie Teile ersetzen oder die fehlenden Rechte nachlizenzieren. VETTER stellt den Lizenznehmer von sämtlichen möglichen Nachteilen in diesem Zusammenhang frei und übernimmt insbesondere alle notwendigen Aufwendungen des Lizenznehmers wie etwa entstehende Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren sowie Dritten wegen Urheberrechtsverletzungen gerichtlich zugesprochene Honorare oder Schadensersatzleistungen.
§ 8 Haftung
1. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften die Parteien nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für sonstige Schäden haften sie (vorbehaltlich des nächsten Satzes) nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für sonstige Schäden, die auf der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht beruhen, haften sie auch bei einfacher Fahrlässigkeit, allerdings beschränkt auf die zum Zeitpunkt der Vertragsverletzung vorhersehbaren Schäden. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
2. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, Aktualisierungen wie Updates oder Patches für die Solutions-Software zu nutzen, soweit sie ihm bereitgestellt werden. VETTER haftet nicht für Datenverlust. Soweit den Lizenznehmer ein Mitverschulden durch die Verletzung vertraglicher Pflichten, insbesondere der Sicherheitsvorgaben für die Nutzung der Solutions-Software oder der SmartFork® oder durch von ihm oder einem Dritten vorgenommene Änderungen an der Solutions-Software oder durch unsachgemäße Handhabung oder Fehlbedienung der Solutions-Software trifft, haftet VETTER nicht.
§ 9 Weitere Regelung
1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel. Elektronische Dokumente in Textform erfüllen das Schriftformerfordernis nicht.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Sie sollen durch wirksame Bestimmung ersetzt werden, die dem Vertragsziel rechtlich und wirtschaftlich am besten gerecht werden.
3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Burbach.
4. Ergänzend gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
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